Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L – Eingruppierung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Hamburg, Az.: 25 Ca 490/13

Urteil vom 05.03.2014

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4, des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder einzugruppieren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf € 13.389,84 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe des TV-L.

Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt, wobei er seit 1999 im Erkennungsdienst beim Landeskriminalamt (LKA) im Schichtdienst tätig ist.

Symbolfoto: karn684/Bigstock

Unter Geltung des BAT wurde der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe VII und später in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert. Mit Einführung des TV-L wurde er in die Entgeltgruppe 6/Stufe 6 (Endstufe) übergeleitet.

Der Erkennungsdienst des LKA ist mit vier Schichten besetzt, wobei jeder Schicht ein Schichtführer vorsteht. Dabei können die Schichtführer beliebig innerhalb der Schichten eingesetzt werden. Der Kläger, welcher der sog. A-Schicht zugeteilt war, übernahm seit dem Jahr 2002 zeitweise die Abwesenheitsvertretung für den Schichtführer. Seit dem 09.01.2011 wurde ihm die Funktion des Schichtführers als vorübergehend übertragen, die er seitdem ununterbrochen wahrnahm.

Der Schichtführer im Erkennungsdienst ist seit dem 01.01.2012 der Entgeltgruppe 9 des TV-L zugeordnet. Für die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit zahlte die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage i.S.d. § 14 TV-L.

Ursprünglich hatten die Herren H., Ro., W. und B. die Funktion des Schichtführers inne. Der Schichtführer Ro. verließ den Erkennungsdienst im Mai 2011, Herr B. wurde ab Juni und Herr W.r wurde ab August 2011 nicht mehr an der Dienststelle Erkennungsdienst geführt. Der Angestellte H., welcher seit Juni 2010 Schichtführer der A-Schicht war, war zumindest seit dem 01.01.2012 nicht mehr im Erkennungsdienst tätig. Durch die Beklagte wurde keine der vier Schichtführerstellen dauerhaft neu besetzt.

Mit Schreiben vom 11.06.2013 beantragt der Kläger die Eingruppierung seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9 des TV-L, was von der Beklagten abgelehnt wird. Beide […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv