ArbG Hamburg, Az.: 25 Ca 490/13
Urteil vom 05.03.2014
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in die Entgeltgruppe 9, Stufe 4, des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder einzugruppieren.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 13.389,84 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe des TV-L.
Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt, wobei er seit 1999 im Erkennungsdienst beim Landeskriminalamt (LKA) im Schichtdienst tätig ist.
Symbolfoto: karn684/BigstockUnter Geltung des BAT wurde der Kläger zunächst in die Vergütungsgruppe VII und später in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert. Mit Einführung des TV-L wurde er in die Entgeltgruppe 6/Stufe 6 (Endstufe) übergeleitet.
Der Erkennungsdienst des LKA ist mit vier Schichten besetzt, wobei jeder Schicht ein Schichtführer vorsteht. Dabei können die Schichtführer beliebig innerhalb der Schichten eingesetzt werden. Der Kläger, welcher der sog. A-Schicht zugeteilt war, übernahm seit dem Jahr 2002 zeitweise die Abwesenheitsvertretung für den Schichtführer. Seit dem 09.01.2011 wurde ihm die Funktion des Schichtführers als vorübergehend übertragen, die er seitdem ununterbrochen wahrnahm.
Der Schichtführer im Erkennungsdienst ist seit dem 01.01.2012 der Entgeltgruppe 9 des TV-L zugeordnet. Für die Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit zahlte die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage i.S.d. § 14 TV-L.
Ursprünglich hatten die Herren H., Ro., W. und B. die Funktion des Schichtführers inne. Der Schichtführer Ro. verließ den Erkennungsdienst im Mai 2011, Herr B. wurde ab Juni und Herr W.r wurde ab August 2011 nicht mehr an der Dienststelle Erkennungsdienst geführt. Der Angestellte H., welcher seit Juni 2010 Schichtführer der A-Schicht war, war zumindest seit dem 01.01.2012 nicht mehr im Erkennungsdienst tätig. Durch die Beklagte wurde keine der vier Schichtführerstellen dauerhaft neu besetzt.
Mit Schreiben vom 11.06.2013 beantragt der Kläger die Eingruppierung seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe 9 des TV-L, was von der Beklagten abgelehnt wird. Beide […]