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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnärztlicher Behandlungsfehler – Rückzahlungsanspruch Arzthonorar

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LG Düsseldorf 3 – Az.: 3 O 317/12 – Urteil vom 15.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche und Schmerzensgeld aufgrund einer zahnärztlichen Behandlung.

Die Klägerin erschien erstmalig am 17.11.2008 in der Praxis des Beklagten und wurde dort von dessen Mitarbeiterin der Zeugin Dr. A behandelt. Die gesamte Oberkieferfront sollte saniert werden. Die bisherige Ästhetik war nicht zufriedenstellend. Im Oberkiefer befanden sich eine Krone und ein nicht vitaler Zahn, der vergraut war. Die Oberkieferfrontschneidezähne waren stark palatinal ausgerichtet. Ein durchgeführter PSI-Status zur Überprüfung der paradontalen Vorschädigung des Gebiss ergab einen Status von 2 – 3. Es wurden Möglichkeiten besprochen, wie der Oberkiefer behandelt werden könne. Am 12.12.2008 erschien die Klägerin erneut. Auch an diesem Termin wurden Möglichkeiten zur Oberkiefersanierung besprochen.

Am 16.01.2009 wurde in der Praxis des Beklagten ein OPG als Grundlage für den geplanten Zahnersatz. Es wurde sodann die Planung für den Oberkiefer besprochen. Die Zähne 21 und 22 sollten überkront werden, wobei die genaue Art der besprochenen Überkronung zwischen den Parteien streitig ist. Ebenso wurde über die Versorgung des Unterkiefers gesprochen. Es sollten Brücken in den regiones 35-38 und 44-46 eingebracht werden. Der Beklagte versendete entsprechende Heil- und Kostenpläne an die Krankenversicherung der Klägerin.

Am 08.04.2009 erfolgte die Präparation für den Unterkiefer und eine Bissnahme für den Oberkiefer. Am 14.04.2009 erfolgte die Gerüstanprobe im Unterkiefer. Am 17.04.2009 wurde die Gerüstprobe im Unterkiefer noch einmal vorgenommen, sodann erfolgte eine provisorische Zementierung der Brücke 35-38 und der Brücke 44-46.

Am 30.04.2009 wurden in der Praxis des Beklagten im Oberkiefer an den Zähnen 12, 11 und 21 kleinere Stellen ausgefüllt. Darüber hinaus erfolgten die Präparation der Oberkieferfront und eine Bissnahme. Am 11.05.2009 erfolgte die provisorische Eingliederung der Oberkieferfrontzähne. Am 12.05.2009 erfolgte eine Kontrolle und eine Abdruckname.

Am 24.05.2009, 17.06.2009 und 30.06.2009 erschien die Klägerin erneut in der Praxis des Beklagten. Sie gab an mit der Kieferversorgung nicht zufrieden zu sein. Es wurden Lösungsmöglichkeiten besprochen.

Am 13.07.2009 l[…]


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