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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschlussfrist Arbeitsvertrag- Fälligkeit von Schadensersatzansprüchen

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 9 Sa 51/16 – Urteil vom 16.12.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27. April 2016, Az. 1 Ca 223/15 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen Arbeitnehmer Schadensersatz wegen der pflichtwidrigen Herausgabe eines PKW an einen Kunden und dem dadurch verursachten Verlust dieses PKWs.

Der Beklagte war im Zeitraum vom 1.5.2014 bis zum 29.2.2016 in dem von der Klägerin betriebenen Autohaus als Verkäufer für PKW tätig.

Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Arbeitsvertrag, in dem unter Ziffer 17.1 geregelt ist:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ausgenommen Provisionsansprüche, verfallen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.“

Der Beklagte gab am 19.9.2014 an den Kunden B. ein Fahrzeug der Marke Audi A1 (Kaufpreis Euro 29.422,91) ohne vollständige Bezahlung bzw. Finanzierungszusage durch die Audi Bank heraus. Bis heute kam die Klägerin nicht wieder in den Besitz des Fahrzeuges noch wurde der Abzug einer Anzahlung noch der ausstehende Kaufpreis durch den „Kunden“ bezahlt.

Herr B. bestellte bei der Klägerin am 8.5.2014 ein Fahrzeug Audi A1. Da der Kunde B. den Kaufpreis über die Audi Bank finanzieren wollte, wurde eine Darlehensanfrage an die Audi Bank über die Klägerin weitergeleitet.

Die Audi Bank antwortete mit Schreiben vom 8.5.2014 (Anlage K3). Dort heißt es:

„…

Ihrem Kunden finanzieren wir gerne das Fahrzeug zu den nachfolgenden Konditionen:

(Einzelheiten der Finanzierung)

Zusätzlich gelten folgende Auflagen/Auszahlungsvoraussetzungen:

– Für den Kunden ist nur eine Finanzierung möglich (es liegen für diesen Kunden jedoch mehrere Kreditanfragen vor).

– …

– Durchführung einer vollständigen Identitätsfeststellung und Einreichung einer aktuellen Selbstauskunft.“

Für den Kunden B. gab es bei der Audi Bank einen weiteren Antrag auf Fahrzeugfinanzierung für einen VW Tuareg. Da dieser Darlehensvertrag zustande gekommen war, war die entsprechende Auflage für die Finanzierung des Audi A1 nicht erfüllt und der Darlehensvertrag für dieses Fahrzeug kam nicht zu Stande.

Am Frei[…]


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