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Eigentumsstörung durch Erdanschüttung – Beseitigungspflicht

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LG Dortmund – Az.: 12 O 212/16 – Urteil vom 24.04.2018

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.260,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L1 Straße # in V1. Das daran direkt anschließende Grundstück T1 ## steht im Eigentum der Beklagten.

Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Beseitigung einer vom Grundstück der Beklagten ausgehenden behaupteten Störung geltend gemacht. Nach während des Rechtsstreits von ihm veranlassten Beseitigungsmaßnahmen begehrt er nunmehr den Ersatz von Störungsbeseitigungskosten.

Gleichgelagerte Forderungen erhebt der Kläger in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 3 O 212/16 des Landgerichts Dortmund gegen die dortigen Beklagten Frau E1 und Herrn O1 als Eigentümer des ebenfalls direkt an die Liegenschaft des Klägers angrenzenden Grundstücks T1 ##.

Die vom Kläger behauptete Eigentumsbeeinträchtigung soll darin bestehen, dass auf dem Grundstück der Beklagten sowie auf dem Grundstück T1 ## eine Erdanschüttung unmittelbar gegen ein bereits auf dem Grundstück des Klägers stehendes Gebäude erfolgt sein soll. Ob diese Erdanschüttung tatsächlich vorgenommen worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger erlangte das Eigentum an der streitgegenständlichen Liegenschaft L1 Straße # in V1 in einem Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss vom 25.09.2015. Damit wurde er auch Eigentümer des auf dieser Liegenschaft im Zeitraum zwischen 1974 und 1980 errichteten Hallengebäudes. Vor dem Eigentumswechsel war das Gebäude über Jahre nicht genutzt worden.

Die Beklagten erwarben das Eigentum an ihrem Grundstück im Jahre 2007 von der X1 GmbH. Die Liegenschaft war zuvor als Fabrikgelände genutzt worden. Im Jahre 2008 wurde auf dem Grundstück der Beklagten ein Wohnhaus neu errichtet. Hinter diesem Gebäude befindet sich eine Rasenfläche, die unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzt.

Bereits im Oktober 2004 war das Grundstück der Beklagten zum Zwecke der „Baureifmachung“ von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. C1aus N1 vermessen worden. Wegen der […]


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