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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsabgeltung – langandauernde Krankheit – Erwerbsminderungsrente

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Der Zwist um Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung und Rentenantrag
Es geht um eine Auseinandersetzung, die uns die Feinheiten des Arbeitsrechts verdeutlicht und die besondere Stellung von Urlaubsansprüchen im Kontext von Langzeiterkrankung und Rentenantrag aufzeigt. In diesem Fall beendete ein langfristig erkrankter Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, forderte jedoch die Abgeltung seiner Urlaubsansprüche der Jahre 2017 und 2018. Die Arbeitgeberin weigerte sich, diese Forderungen zu erfüllen, da sie argumentierte, dass der Arbeitnehmer nicht transparent über seine Pläne für einen Rentenantrag informiert hatte. Dieser Fall bringt die Bedeutung von Vertrauen und guten Absichten in Arbeitsverhältnissen ans Licht, während er auch die rechtliche Komplexität von Urlaubsabgeltung und Rentenantrag aufzeigt.

Direkt zum Urteil Az.: 5 Sa 113/20 springen.

Verhandlungen um Vertragsbeendigung und Urlaubsabgeltung
Der Arbeitnehmer erklärte sich bereit, über eine Vertragsbeendigung zu verhandeln, forderte dabei aber die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 und 2018. Die Arbeitgeberin sah keinen Anlass für Verhandlungen und lehnte es ab, die Urlaubsansprüche gerichtlich zu klären. Schließlich endete das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers.
Beschuldigung der Verletzung von Treu und Glauben
Die Arbeitgeberin behauptete, dass der Arbeitnehmer während seiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit häufiger im Betrieb erschienen sei und seine Rückkehr in Aussicht gestellt habe. Tatsächlich habe er aber einen Rentenantrag gestellt, ohne die Arbeitgeberin rechtzeitig darüber zu informieren. Sie argumentierte, dass sie bei Kenntnis des Rentenantrags das Arbeitsverhältnis hätte beenden und die Entstehung von Urlaubsansprüchen hätte verhindern können.
Der Status des Urlaubsanspruchs im Arbeitsrecht
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung ist, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Arbeitnehmer, die wegen einer Krankheit während des Bezugszeitraums nicht gearbeitet haben, sind mit Arbeitnehmern, die gearbeitet haben, gleichgestellt.
Die Auswirkung der Erwerbsminderungsrente auf das Arbeitsve[…]


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