OLG Schleswig – Az.: 9 W 93/21 – Beschluss vom 30.09.2021
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 19. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 21. Juni 2021 an das Landgericht Lübeck unter Beachtung der Rechtsauffassung der Einzelrichterin zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2021 vor dem Landgericht Lübeck zur Erledigung des Rechtsstreits und zur Abgeltung der Klageforderung einen Widerrufsvergleich geschlossen. Ein Widerruf des Vergleichs ist innerhalb der vereinbarten Frist nicht erfolgt. Ziffer 3 des Vergleichs sieht folgende Kostenregelung vor: Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Nachfolgend haben die Parteien die Kostenausgleichung beantragt, die Beklagte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23. März 2021 und die Klägerin mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. März 2021.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2021 hat die Klägerin separate Kostenfestsetzung beantragt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass er eine zusammengefasste Kostenausgleichung in einem Kostenfestsetzungsbeschluss beabsichtige. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 30. März 2021 zurückgenommen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Juni 2021 hat das Landgericht Lübeck die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.546,59 € nebst Zinsen festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Klägervertreter am 18. Juni 2021 zugestellt worden. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Juni 2021 hat die Klägerin sodann erneut Kostenausgleichung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hat das Landgericht Lübeck den Festsetzungsantrag der Klägerin vom 21. Juni 2021 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 22. Juli 2021 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Auf den nachträglichen Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Juni 2021 hat der Rechtspfleger beim Landgericht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO die nachträgliche getrennte Kostenfestsetzung durchzuführen mit der Rechtsfolge, dass die Kläger[…]