OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 1 U 62/03
Verkündet am 19.11.2003
Vorinstanz: Landgericht Limburg a. d. Lahn – Az.: 2 O 406/02
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.11.2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.2.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten vor Allem um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für bei einem Sturz auf schneeglatter Fahrbahn erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte beruft sich insbesondere darauf, sie habe den Winterdienst mit ihrer Straßenreinigungssatzung (Bl. 43 ff. d. A.) auf die Anlieger übertragen. Die Satzung enthält folgende Bestimmungen:
„§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 – 3 des Hessischen Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.
(2) (…)
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
(…)
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommerwege) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege.
(…) § 10 Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht §§6-9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(…)
§ 11 Beseitigung von Schnee- und Eis[…]