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Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa 844/08
Urteil vom 30.10.2008

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.05.2008 in Sachen 2 Ca 1000/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere um einen Antrag des Klägers auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu veranlasst haben, die Kündigungsschutzklage einschließlich des Antrags auf nachträgliche Zulassung abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 30. Mai 2008 Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf die erstinstanzlich beiderseits zu den Akten gereichten Schriftsatzanlagen sowie den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der N Z vom 08.04.2008.

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.05.2008 wurde dem Kläger am 19.06.2008 zugestellt. Er hat hiergegen am 07.07.2008 Berufung einlegen und diese am 23.07.2008 begründen lassen.

Der Kläger meint, für den Antrag auf nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage sei trotz bewiesenen früheren Zugangs der Kündigung darauf abzustellen, dass er, der Kläger, erst am 30.01.2008 Kenntnis von der Kündigung erlangt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine vollbringen können. Die die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen habe er auch bereits in der Klageschrift vom 30.01.2008 angegeben, ebenso die Mittel für deren Glaubhaftmachung. Auch der Hinweis auf die nachzureichenden ärztlichen Atteste sei bereits in der Klageschrift erfolgt. Eine Konkretisierung der vorgetragenen Gründe sei auch erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG zulässig. Die Konkretisierung sei durch Schriftsatz vom 09.04.2008 erfolgt.

Schließlich habe das Arbeitsgericht auch verkannt, dass die Klage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zuzulassen gewesen sei. Die Beklagte habe durch die Aussage ihres Mitarbeiters gegenüber seiner Ehef[…]


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