BGH
Az: XII ZR 216/02
Urteil vom 16.02.2005
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2005 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, den er durch den Brand des Wohnwagens des Beklagten erlitten hat.
Die Parteien waren benachbarte Mieter von Stellplätzen auf einem Dauercampingplatz, auf denen sie jeweils ihren Wohnwagen abgestellt hatten. Am 24. April 1999 gegen 3 Uhr nachts brach in dem Wohnwagen des Beklagten Feuer aus. Der Kläger versuchte den um Hilfe rufenden Beklagten zu retten. Dabei erlitt er Verletzungen und verlor Brille und Gebiß. Darüber hinaus wurde sein Wohnwagen und andere ihm gehörende Campinggegenstände beschädigt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 27.826,11 DM nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 19.735,11 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben, soweit dem Kläger Schmerzensgeld (500 DM) zuerkannt wurde. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, soweit er zur Zahlung eines 598,34 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers wegen des Verlusts von Brille und Gebiß (598,34 Euro) – insoweit mit der Revision nicht angegriffen – und einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung seines Wohnwagens und anderer Campinggegenstände aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber bejaht. Es ist der Ansicht, dieser Mietvertrag entfalte eine Schutzwirkung zugunsten der übrigen Stellplatzmieter, also auch zugunsten des Klägers. Zwar lehne die Rechtsprechung die Einbeziehung von Mitmietern in den Schutzbereich eines Raummietvertrages ab, da ein Vermieter in der Regel für das Wohl und Wehe der Mieter nicht verantwortlich sei und deshalb auch kein erkennbares Interesse d[…]