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Bauvertrag -Wirksamkeit einer Klausel über kumulierende Vertragsstrafen für Zwischenfristen

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LG Meiningen – Az.: (158) 1 O 553/18 – Urteil vom 14.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.258,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.732,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.09.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung von (Rest-)Werklohn.

Die Klägerin ist Bauunternehmerin. Am 15.03.2017 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Anlage K1) für die Lose 1 und 2 „Gesamtleistung Gebäude/Außenanlagen“ hinsichtlich des Bauvorhabens „Neubau Fertigungshalle … …“. Dem vorbenannten Schreiben waren „Besondere Vertragsbedingungen“ (Anlage K2) beigefügt.

In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ ist unter anderem geregelt:

2 Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)

2.1 Der Auftragnehmer hat bei Überschreitung der unter 1. als Verjährungsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen:

[…]

2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen

Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.

Anfang April 2017 unterbreitete die Klägerin der Beklagten Angebote für die Lose 1 und 2. Die Angebote nahm die Beklagte nicht an.

Mit E-Mail vom 24.04.2017 (Anlage K4) übermittelte der von der Beklagten beauftragte Architekt der Klägerin geänderte Ausschreibungsunterlagen zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und bat um „Überarbeitung“ des klägerischen Angebots bis 27.04.2017. Der vorbenannten E-Mail waren die „Besonderen Vertragsbedingungen“ nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 27.04.2017 (Anlage K5) unterbreitete die Klägerin der Beklagten ein Angebot für das Los 1 „Gebäude“ mit einer Angebotssumme von insgesamt 1.724.444,45 € (brutto).

Am 28.04.2017/02.05.2017 schlossen die Parteien einen Pauschalpreisvertrag hinsichtlich des Loses 1 „Gebäude“ in Höhe von insgesamt 1.672.711,11 € (brutto). Die im Gegensatz zum Angebot der Klägerin geringere Auftragssumme resultierte aus ei[…]


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