Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 14 U 143/16 – Urteil vom 23.12.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.06.2016, Az. 302 O 320/15, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.250,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft auf Kaskoentschädigung wegen des in der Nacht auf den 20.11.2014 erfolgten Diebstahls seines vorübergehend stillgelegten Motorrades mit dem amtlichen Kennzeichen … in Anspruch, das in dem auf seinem Grundstück in Dassendorf befindlichen Carport abgestellt war. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Kläger die ihm gemäß lit. H.1.5 der vereinbarten AKB (Anl. K 5) obliegenden Pflichten bei der Ruheversicherung eingehalten hat.
Das Landgericht hat der Klage nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin mit folgender Begründung stattgegeben: Nach der übereinstimmenden und glaubhaften Schilderung der Eheleute stehe fest, dass die Yamaha des Klägers im rechten hinteren Bereich des Carport abgestellt gewesen sei, davor habe sich das in derselben Nacht ebenfalls entwendete Motorrad seiner Ehefrau befunden. Wegen des vor den Motorrädern parallel zum Bürgersteig aufgebauten Pflanztisches und des links neben ihnen geparkten PKW dürfe der Carport als ein umfriedeter Abstellplatz im Sinne der Klausel in lit. H. 1.5 der vereinbarten AKB (Anl. K 5) anzusehen sein, sodass dem Geschädigten eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen der mit der Beklagten vereinbarten Ruheversicherung nicht vorzuwerfen sei. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, treffe ihn allenfalls leichte Fahrlässigkeit, weil er eine Zugangssperre geschaffen habe, die er gegenüber den nach den Versicherungsbedingungen geforderten Sicherungsmaßnahmen für gleichwertig halten durfte. Schließlich zeige die kaltblütige Begehungsweise der Entwendung und die Tatsache, dass in der Umgebung des Klägers im Tatzeitraum noch drei weitere Motorräder gestohlen wurden, dass die Täter auch bei einer unstreitig bedingungsgemäßen Sicherung, beispielsweise durch eine Kette zwischen den Trägern des Carports, nicht von der Ausführung ihres Planes abgesehen hätten.
Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird ergänzend gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form-[…]