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Krankenhauseinweisung: Ablehnung und Schadenserstzansprüche

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Az.: 5 U 25/01
Urteil vom 20.08.2002
Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az.: 5 O 180/01

In dem Rechtsstreit wegen Schmerzengeldes (Arzthaftung) hat der 5. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2002 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. August 2001 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8 000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2001 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14 000,00 € vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten, einem niedergelassenen Allgemeinmediziner, die Zahlung von Schmerzensgeld.
Der Kläger, geboren am … 1951, litt am 12. September 2000 bei bekannten Vorerkrankungen einer Lungensarkoidose, Stadium III, und Diabetes mellitus Typ II, unter starken Kopfschmerzen, Übelkeit und Fieber. Bei einem Hausbesuch diagnostizierte der Beklagte einen Virusinfekt („Grippe“) und injizierte Novaminsulfon und Metoclopramid.
Am Morgen des 14. September 2000 machte der Beklagte auf Anforderung der Ehefrau des Klägers einen erneuten Hausbesuch. Die Ehefrau des Klägers berichtete von Verwirrtheitszuständen des Klägers in der vorangegangenen Nacht. Der Beklagte injizierte nochmals Novaminsulfon. Eine vom Beklagten empfohlene Krankenhauseinweisung lehnte der Kläger ab.
Am frühen Nachmittag des gleichen Tages suchte der Beklagte den Kläger nochmals zu Hause auf und vereinbarte einen weiteren Hausbesuch für den Abend desselben Tages. Letzterer wurde vom Kläger fernmündlich abgesagt, da es ihm wesentlich besser ginge.
Am Morgen des 15. September 2000 war der Kläger nicht mehr ansprechbar, so dass der Beklagte seine Einlieferung in die neurologische Klinik des Klinikums L… veranlasste. Dort wurde eine Me[…]


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