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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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LG Bonn – Az.: 21 KLs – 930 Js 470/19 – 22/19 – Urteil vom 07.02.2020

Der Angeklagte ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27, 52 StGB
Gründe
A
Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse
…………………….

Im Alter von 13 bis 14 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Cannabis, später auch Amphetamin. In der Folgezeit bestimmte der intensive Konsum von Drogen sowie Alkohol sein Leben. Ihm gelang es in der Folge jedoch, diesen Konsum zu reduzieren und denjenigen von Drogen, als er Anfang 20 war, gänzlich einzustellen. Der Angeklagte besuchte sodann eine Abendrealschule in H2 und holte dort seinen Schulabschluss nach. Es schloss sich ein Jahrespraktikum in einem Betrieb für Zweiradtechnik an. Da es in dem Betrieb aus Sicht des Angeklagten nicht rund lief, begann er eine verkürzte Ausbildung zum Servicetechniker bei der Firma H2er Autoservice in H2. Anschließend machte er in den Jahren 2011 bis 2013 eine Ausbildung zum Mechatroniker bei der Firma Automobilservice B2 in H2. Er arbeitete sodann ein weiteres Jahr bei der Firma B2, war jedoch mit dem bezogenen Gehalt unzufrieden und fühlte sich ungerecht behandelt. Im Jahr 2012 wurde der Sohn des Angeklagten, Z3, geboren worden war, der aus einer Beziehung mit seiner damaligen Lebensgefährtin C4 hervorgegangen war, mit der der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnung in H2 und später in G2 bei H2 bewohnte. Die Beziehung der beiden ging jedoch im ersten Jahr nach der Geburt des Sohnes Z3 in die Brüche.

Nach der Aufgabe seiner Beschäftigung bei der Firma B2 versuchte der Angeklagte, sich im Jahr 2014 mit seinem leiblichen Vater im Rahmen einer Hobby-Werkstatt selbständig zu machen. Hierbei kam es jedoch immer wieder zu Konflikten zwischen den beiden, was letztlich zur Beendigung der Zusammenarbeit führte. Der Angeklagte fühlte sich von seinem Vater ausgebeutet und verdiente auch kaum Geld mit der selbständigen Tätigkeit. Schulden aus dieser Tätigkeit sind ihm jedoch nicht entstanden. Nach der gescheiterten Zusammenarbeit mit seinem Vater war der Angeklagte auf dessen[…]


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