Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Auffahrunfall nach Vorfahrtmissachtung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Dresden – Az.: 115 C 745/16 – Urteil vom 23.01.2017

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 791,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 EUR zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, der Klägerin auch weitere, derzeit noch nicht feststehende und/oder noch nicht entstandene Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 06.07.2015 (… Straße/Kreuzung … Straße, Dresden), zu ersetzen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von Siarhei Kuranets/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin befuhr am 06.07.2015 gegen 17:10 Uhr die F.-Straße in Richtung B.-Straße in mit dem von ihr gehaltenen Fahrzeug Mercedes. Die Beklagte zu 1 bog mit dem Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen, welcher zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, von der … Straße nach links auf die vorfahrtsberechtigte Straße ein. In der Folge kam es zum Zusammenstoß zwischen der Front des Klägerfahrzeugs und dem Heck des Beklagtenfahrzeugs. Bei diesem Zusammenstoß wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.

Die Klägerin ließ ein Privatgutachten zu diesen Schäden anfertigen. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass sich die Reparaturkosten auf 853,99 EUR (ohne Mehrwertsteuer) inklusive Verbringungskosten in Höhe von 84,00 EUR belaufen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Privatgutachten vom 08.07.2015 (Anlage K2, Blatt 9 bis 12 der Akte) verwiesen. Zudem macht die Klägerin die Zahlung einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 EUR geltend.

Mit Schreiben[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv