BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IX ZR 145/05
Urteil vom 26.06.2008
Vorinstanzen:
LG München II, Az.: 13 RO 3658/03, Entscheidung vom 27.09.2004
OLG München, Az.: 19 U 5139/04, Entscheidung vom 28.07.2005
Leitsatz:
Eine rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten Sozietät im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft scheidet aus.
In dem Rechtsstreit hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2005 aufgehoben.
Hinsichtlich der Beklagten zu 2 wird die Berufung gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 27. September 2004 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.
Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Gasthofes A. in O., deren Pächterin bis zur Rückgabe am 18. Dezember 2000 die E. GmbH war. Nach dem Pachtvertrag war die Pächterin verpflichtet, das Innere des Pachtobjekts instand zu halten, insbesondere die erforderlichen Malerarbeiten (Restaurationsräume alle zwei Jahre, die übrigen Räume nach Bedarf), Schönheitsreparaturen und andere Reparaturen auf ihre Kosten durchzuführen.
Die Pächterin hatte das Objekt unterverpachtet.
Der Beklagte zu 1 ist Rechtsanwalt, die Beklagte zu 2 Steuerberaterin; beide betreiben als BGB-Gesellschafter eine gemeinsame Kanzlei. Der Beklagte zu 1 beriet die Klägerin bei Verhandlungen mit der Pächterin über eine Fortführung des Pachtverhältnisses. Der Umfang des Auftrages ist zwischen den Parteien streitig. Der Zustand des Pachtobjekts war sehr schlecht, was der Beklagte zu 1 wusste. Eine Verlängerung des Pachtverhältnisses wurde nicht erreicht.