BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvR 125/07
Beschluss vom 09.02.2007
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2006 – 8 UF 84/05 (8 UF 195/05) -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 14. September 2005 – 5 F 463/02 UG –
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Der 1999 geborene Beschwerdeführer wehrt sich mit einer durch die Verfahrenspflegerin erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung und begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung und Modifizierung der Umgangsregelung.
I.
1.
a) Der Beschwerdeführer war sogleich nach der Geburt von seiner Mutter zur Adoption freigegeben worden und lebt seitdem in einer Pflegefamilie. Sein leiblicher Vater hatte nach Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers und nach gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft die Übertragung der elterlichen Sorge für den Beschwerdeführer und Regelung des Umgangs mit diesem beantragt.
Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. März 2001 seinem Sorgerechtsantrag entsprochen und einen begleiteten Umgang geregelt hatte, hob das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2001 die Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auf. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters war erfolglos (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. Juli 2001 – 1 BvR 1174/01 -).
Auf die Individualbeschwerde des Kindesvaters hin stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Febru[…]