AG Augsburg – Az.: 21 C 2535/21 – Urteil vom 20.12.2021
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Augsburg am 20.12.2021 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes Endurteil (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 209,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2021 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 209,44 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung zur Geltendmachung der Gebühr gemäß Nummer 5115 VV RVG.
Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Die dem vorgenannten Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten enthalten unter § 5 „Welche Kosten übernehmen wir?“ folgende Regelung:
„Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn sie nachweisen, dass sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Kosten bereits gezahlt haben.“
Der Kläger erhielt am 21.4.2021 einen Bußgeldbescheid der Stadt Augsburg, in dem dem Kläger eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird.
Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K1.
Die Beklagte erteilte dem Kläger eine entsprechende Deckungszusage.
Der Kläger beauftragte die klägerische Prozessbevollmächtigte am 25.04.2021 mit seiner Verteidigung.
Mit Schreiben vom 27.04.2021 zeigte die klägerische Prozessbevollmächtigte gegenüber der Ordnungsbehörde, der Stadt Augsburg, die anwaltliche Vertretung des Klägers an und führte aus:
„…Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.04.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht …“
Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K2.
Mit Schreiben vom 28.04.2021 stellte die Stadt Augsburg als Ordnungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und führte aus:
„Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, nach Prüfung ihres E[…]