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Fahrzeugbeschädigung durch Sex auf Motorhaube – Haftung des Parkhausbetreibers

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LG Köln – Az.: 21 O 302/22 – Urteil vom 09.01.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit i. H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Zusammenfassung
Parkhausbetreiberin nicht für sexuelle Handlungen auf dem Auto haftbar.

(Symbolfoto: M-Production; Pasko Oleksii/Shutterstock.com)

Ein Autobesitzer hatte von der Betreiberin eines Parkhauses Schadenersatz gefordert, da sein Auto von unbekannten Personen während des Einstellzeitraums beschädigt wurde. Der Kläger behauptete, dass die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, da sie die Videoaufnahmen nicht durchgehend beobachtet habe. Es stellte sich jedoch heraus, dass zwei unbekannte Personen auf der Motorhaube des Autos Geschlechtsverkehr hatten. Der Kläger behauptete, dass diese Handlung zu den Beschädigungen geführt habe. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass die Betreiberin keine weitreichenden Verkehrssicherungspflichten bezüglich der eingestellten Fahrzeuge hatte und die Kameras nicht ununterbrochen beobachten lassen musste, um Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt werden. Zudem war die eigentliche Beschädigungshandlung zeitlich eng begrenzt und es war fraglich, wie das Personal der Betreiberin die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen sollen. Der Kläger hatte verspätet angegeben, dass das Geschehen um sein Auto herum mehrere Stunden angehalten haben soll. Die Klage wurde abgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz für die Beschädigung seines Pkws N, amtliches Kennzeichen AB-CD 000, FIN: 00000, während er dieses in dem Parkhaus der Beklagten eingestellt hatte. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Beklagte während des Einstellzeitraums eine Verkehr[…]


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