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WEG – Wasserschadensfeststellung Sondereigentum

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AG München - Az.: 481 H 21666/16 - Beschluss vom 31.01.2017

1. Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf € 11.000,00 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag war als unzulässig zurückzuweisen, da es an der Vorbefassung der Eigentümerversammlung und damit am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

I.

Die Antragstellerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … . Sie behauptet Wasserschäden in ihrer Sondereigentumseinheit. Die Antragstellerin möchte im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens die sachverständige Begutachtung des Wasserschadens und die Ermittlung seiner Ursachen gerichtlich durchsetzen.

Damit begehrt die Antragstellerin eine Maßnahme, die noch nicht zur Abstimmung der Eigentümerversammlung gestanden hat. Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG). Wenn Schäden am Gemeinschaftseigentum oder Schäden im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers auftreten, deren Ursache in Mängeln des Gemeinschaftseigentums liegen kann, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 WEG, die Ursachen umgehend durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Der Verwalter ist verpflichtet, das hierzu Erforderliche zu veranlassen, also in der Regel einen Beschluss der Eigentümer herbeizuführen. Jeder Wohnungseigentümer hat in einer solchen Lage Anspruch auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002 – 2Z BR 57/01, ZWE 2002, 217). Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ von Instandsetzungsmaßnahmen ist jedoch gemäß § 21 Abs. 1 und 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorbehalten. Soweit es um die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an einer ordnungsmäßigen Verwaltung geht, muss sich der Kläger vor der Anrufung des Gerichts um die Beschlussfassung der Versammlung bemühen, weil einer Klage sonst das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, Urteil v. 15.01.2010 – V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 = NJW 2010, 2129). Gleiches muss grundsätzlich für den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gelten.

Einer anderen Auffassung folgt seit 2016 die 1. Kammer des Landgerichts München I.

Im Beschluss vom 18.07.2016 (1 T 7429/16 WEG, ZMR 2016, 908) hob das Landgericht MÃ[…]


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