Die Ankündigung eines bereits unbestimmt beschriebenen Amoklaufs in Facebook ist unter Umständen strafbar und stellt eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 126 StGB dar (die Formulierung „dann laufe ich Amok“ reicht bereits aus). Eine solche Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Störung des öffentlichen Friedens im Sinne von § 126 StGB liegt jedoch nur dann vor, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, oder zumindest aber innerhalb einer nicht unerheblichen Personenzahl, eintritt. Eine Personenzahl von 40 Personen, die eine Amoklauf-Nachricht bei Facebook gelesen haben, stellt noch keine unerhebliche Personenzahl dar (LG Aachen, Urteil vom 05.09.2012, Az.: 94 Ns 27/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de LG Berlin – Az.: 63 S 170/11 – Urteil vom 16.12.2011 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 7 C 248/10 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung mit der Maßgabe abgeändert, dass die vom Kläger zu 2) erhobene Klage abgewiesen […]