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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt bei fehlgeschlagener Nachbesserung

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Oberlandesgericht Naumburg
Az: 6 U 131/07
Urteil vom 13.02.2008

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 13.02.2008 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.09.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 532/06) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Am 08.02.2005 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Pkw-Neuwagen vom Typ Nissan Primera zum Preis von 17.880,00 Euro (Bl. 7). Am 07.05.2005, 23.05.2005 und 02.03.2006 trat je ein Zündspulendefekt auf, der jeweils erfolgreich beseitigt wurde (Bl. 8 – 11).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger, nachdem er dies mit Schreiben vom 21.03.2006 (Bl. 12/13) erfolglos von der Beklagten verlangt hatte, die Rückabwicklung des Kaufvertrages, wobei er für gefahrene 8.138 km eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro vom gezahlten Kaufpreis in Abzug bringt. Er hat vorgetragen, dass der Rückabwicklungsanspruch gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440 BGB gegeben sei, weil das Fahrzeug mit einem Sachmangel behaftet und eine dreifache Nachbesserung fehlgeschlagen sei. Bei dem dreimal aufgetretenen Defekt der Zündspule handele es sich um ein und denselben Mangel. Wie der dritte Defekt zeige, sei eine Nachbesserung jedenfalls zweimal fehlgeschlagen. Darüber hinaus lägen weitere Mängel vor. Die Beklagte hat vorgetragen, den drei Reparaturen lägen allein deshalb drei verschiedene Mängel zugrunde, weil das Fahrzeug – unstreitig – über vier Zündspulen für vier Zylinder verfüge. Ein Mangel der Bordelektronik habe nicht vorgelegen. Aktuell seien die einzelnen Zündspulen nicht mit einem Mangel behaftet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. B. vom 23.03.2007 (Aktentasche) und die ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2007 (Bl. 82) Bezug genommen.

Mit am 21.09.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht Dessau-Roßlau die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Gründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 111 – 119).

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt[…]


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