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Verzicht auf Eintragung eines Nacherbenvermerks

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OLG München – Az.: 34 Wx 470/16 – Beschluss vom 03.02.2017

I. Die Verfügungen des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 16. Dezember 2016 (Nichtabhilfe und Vorlage an das Oberlandesgericht) werden aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht Augsburg zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.
Gründe
I.

Der Beteiligte und seine zwischenzeitlich verstorbene Mutter M. S. sind im Grundbuch als je hälftige Miteigentümer von Grundbesitz eingetragen.

M. S. hatte aufgrund Auseinandersetzung der gestuften Erbengemeinschaft nach (unter anderem) der Großmutter des Beteiligten, M. F., Alleineigentum am Grundstück erhalten. Der bezüglich des Erbanteils von M. S. eingetragene Nacherbenvermerk, der den Beteiligten als Nacherben und als Eintritt der Nacherbfolge den Tod der Vorerbin bezeichnete, war beim Vollzug der Auseinandersetzung im Grundbuch eingetragen geblieben. Mit notariellem Vertrag vom 20.12.2006 hatte M. S. einen halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Beteiligten übertragen; dieser hatte gleichzeitig die Löschung des Nacherbfolgevermerks bewilligt.

Am 8.9.2016 hat der Beteiligte unter Vorlage eines Teilerbscheins, der den Eintritt des Nacherbfalls und den Beteiligten hinsichtlich des Anteils der Vorerbin am Nachlass als Erben nach M. F. bezeugt, seine Eintragung im Grundbuch beantragt (wörtlich: „die Hälfte des Nachlasses in das Grundbuch einzutragen“).

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 9.9.2016 hat das Amtsgericht als Hindernis der Eintragung benannt, der Beteiligte könne nur als Erbe nach seiner Mutter eingetragen werden, da der noch eingetragene Hälfteanteil der Mutter in Folge der Löschung des Nacherbenvermerks nicht mehr der Nacherbfolge unterliege.

Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner umfassend begründeten Beschwerde vom 11.10.2016. Das Amtsgericht hat mit formloser Verfügung vom 16.12.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zugeleitet.

II.

Die Abhilfeentscheidung sowie die Vorlageverfügung werden aufgehoben, die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben. Dessen Verfahrensweise genügt nicht den an das Abhilfeverfahren zu stellenden Mindestanforderungen.

1. Wird eine Entscheidung des Amtsgerichts – Grundbuchamts – angefochten, so hat dieses über die Abhilfe zu entscheiden (§ 75 GBO). Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen, dass nur dann, wenn das Amtsgericht die Beschwerde für begründet erachtet, förmlich, d. h. durch zu begründenden Beschluss (vgl. Demharter G[…]


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