1. Einführung:
Die Regelungen zum Kaufvertrag befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 433 – 453 BGB n.F.. Es hat sich im Kaufvertragsrecht, wie schon ausgeführt, auch einiges geändert. Zum Abschluss möchte ich Ihnen noch ein paar Feinheiten näher bringen, damit sich der Kreis der Einführung in das Schuldrechtsreformgesetz schließt. Bisher wurde lediglich auf die Rechtsfolgen bei einem Kauf einer mangelhaften Sache eingegangen (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz); nunmehr möchte ich Ihnen den Begriff des „Mangels“ im Sinne des Kaufrechts näher bringen. Gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. hat der Verkäufer dem Käufer die (verkaufte) Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
2. Der Sach- und der Rechtsmangel:
Mögliche Mängel einer Kaufsache können der Sach- und der Rechtsmangel sein.
a. Sachmangel: Eine verkaufte Sache hat einen Sachmangel, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde diesbezüglich nichts vereinbart, ist der nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. die gewöhnliche Verwendung maßgeblich. Beispiel: Sie kaufen eine Zeitschrift und es fehlen 10 Seiten. In diesem Fall liegt ein Sachmangel vor, da der Kaufvertrag über die Zeitung vorsah, dass sie eine vollständige Zeitung erwerben.
Gem. § 434 BGB n.F. muss der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln sein, bzw. die vereinbarte Beschaffenheit haben. Was eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ist, richtet sich nach dem Parteiwillen (d.h. nach deren subjektiven Willen = subjektiver Fehlerbegriff). Wurde keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart, gilt, was bei vergleichbaren Sachen üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann bzw. konnte. Die Gefahr (d.h. die Gefahr des Untergangs der Sache) geht vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Sache an diesen übergeben wird (vgl. § 446 S. 1 BGB n.F.).
b. Rechtsmangel: Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die Sache nicht frei von Rechten Dritter ist (z.B. Eigentumsrecht, Nießbrauch [= z.B. Wegerecht über ein Grundstück], Hypothek). Beispiel: Sie kaufen wiederum eine Zeitung, diese Zeitung wurde jedoch schon zuvor jemand anderem verkauft, der sie nur vergessen hatte. Rechtsmängel können gem. § 436 Abs. 1 BGB n.F. auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen sein, z.B. Erschließungsverträge oder sonstige Anliegerbeträge für Maßnahmen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen wurden.
c. Rechtsfolg[…]