OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 297/16 – Beschluss vom 15.02.2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Wert: 5.000,00 €
Gründe
I.
Die beteiligten Eheleute wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags, das Grundstück der beteiligten Ehefrau im Wege der Umschreibung auf einem neu anzulegenden Grundbuchblatt einzutragen.
Die Beteiligte ist seit dem 21. Dezember 2012 als alleinige Eigentümerin des Grundstücks unter Abteilung I lfd. Nr. 2 mit der Bemerkung: „auf Grund Berichtigungsbewilligung“ im Grundbuch eingetragen. Zuvor war unter der laufenden Nr. 1 als Eigentümerin seit dem 11. August 1999 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den beteiligten Eheleuten eingetragen. Die Beteiligte hat das Grundstück zwischenzeitlich verkauft.
Aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 1. Dezember 2016 (1319/2016) ist am 8. Dezember 2016 für den Erwerber eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden. Ein Antrag auf Umschreibung des Eigentums ist bislang nicht gestellt worden.
Das vorliegende Grundbuchblatt ist am 11. August 1999 durch Übertragung von Blatt 948 angelegt worden.
Es enthält – außer der gelöschten Eintragung in Abteilung 1 Nr. 1 zum Eigentum der Eheleute als Gesellschafter bürgerlichen Rechts – in den Abteilungen II und III folgende Eintragungen, die zwischenzeitlich – durch Rötung gekennzeichnet – gelöscht wurden:
Zwangsversteigerungsvermerk vom 27. August 2008 in Abteilung II Nr. 1, gelöscht seit dem 11. April 2011;
Zwangssicherungshypotheken vom 7. März 2007 (20.416,93 €) sowie vom 3. September 2007 (21.021,99 €), Abteilung III Nrn. 6 und 7, gelöscht seit dem 18. Juli 2013 (Nr. 6), beziehungsweise seit dem 10. Mai 2012 (Nr. 7);
Grundschuld zu Gunsten der Volksbank Viersen (Abteilung III Nr. 5), eingetragen am 14. Januar 2002, gelöscht am 31. Mai 2010.
Aktuell sind Abt. III unter den laufenden Nrn. 1 – 4 sowie 8 weitere Grundschulden eingetragen, wobei die Grundschulden zu den Nummern 4 und 8 zu Gunsten der Eheleute E. und die Übrigen (Nrn. 1-3) zu Gunsten von Kreditinstituten bestellt wurden. Zur laufenden Nummer 1 finden sich Änderungsvermerke in Form von Teilungen [geteilt in 1a) und 1b)] sowie Abtretungen an andere Kreditinstitute.
Mit Schreiben vom 14. November 2016 beantragte die Beteiligte die Umschreibung des Grundstücks auf ein neues Grundbuchblatt. Alle gelöschten Eintragungen sollten nicht (!) in dem neuen Grundbuchblatt aufgeführt werden. Der Beteiligte unterzeichnete den Antrag ebenfalls. Zur Begründung f[…]