Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

PKW-Diebstahl: grobe Fahrlässigkeit bzgl. Schlüsselaufbewahrung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Celle
Az: 8 U 31/05
Urteil vom 14.07.2005

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs.1, 1.Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs.1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der Entschädigung aus § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG, §§ 12, 13 AKB wegen des von ihr behaupteten Diebstahls des PKW Mercedes CDI, amtl. Kennzeichen … , am 21. August 2003 in M. verpflichtet ist, zu.

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es überhaupt zu einem Diebstahl des PKW gekommen ist, kann hierbei offen bleiben, da die Beklagte in jedem Fall nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.

1. Die Anwendung des § 61 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten – Tun oder Unterlassen – den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten hat (BGH VersR 1984, 29; Urteil des Senats vom 23. September 2004 – 8 U 128/03 , in: ZfS 2004, 564, 565); in objektiver Hinsicht muss der Versicherungsnehmer die drohende Verwirklichung der versicherten Gefahr in gravierendem Ausmaß zulassen, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutz der versicherten Interessen in der Hand hat und er bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange auch davon Gebrauch machen könnte. Ferner muss er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet haben (BGH VersR 2003, 364; 1989, 141). Ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls durch die Klägerin ergibt sich hier bei Z[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv