Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrlässige Cannabisfahrt – Vorwerfbarkeit bei länger zurückliegendem Konsum

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2010, Az: 3 (7) SsBs 541/10 – AK 189/10

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 1. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts M. zurückverwiesen.
Gründe
Symbolfoto: Gepard / Bigstock

Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 1.6.2010 nach Maßgabe des Berichtigungsbeschlusses vom 7.7.2010 wurde der Betroffene wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 50 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 8.6.2010.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Allerdings greift die vom Betroffenen zulässig erhobene Verfahrensrüge, die Ablehnung seines Hilfsbeweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass er im Tatzeitpunkt nicht unter der Wirkung des konsumierten Rauschmittels gestanden habe, sei zu Unrecht erfolgt, nicht durch.

Das Amtsgericht hat den Beweisantrag zu Recht abgelehnt.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war zur Feststellung der im Tatzeitpunkt fortbestehenden Wirksamkeit des vom Betroffenen konsumierten Cannabis nicht erforderlich. Nach § 24 a Abs. 2 Satz 2 StVG liegt die in Satz 1 dieser Vorschrift vorausgesetzte Wirkung des berauschenden Mittels schon dann vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird, ohne dass eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Auswirkung dessen konkret festgestellt werden müsste. Ein solcher Nachweis ergibt sich bereits aus der Verlesung des Ergebnisses der chemisch-toxikologischen Untersuchung der erhobenen Blutprobe.

Nach neuerer Rechtsprechung wird allerdings nicht jeder Nachweis von Tetrahydrocannabinol im Blut für ausreichend erachtet, da die zwischenzeitlich erheblich verbesserten Nachweismöglichkeiten den Nachweis derart geringer Mengen Tetrahydrocannabinol erlauben, die eine abstrakte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen. In Übereinstimmung mit den aktuellen Beschlüssen der Grenzwertkommission[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv