AG Stuttgart – Az.: 35 C 1982/20 – Urteil vom 27.11.2020
1. Das Versäumnisurteil vom 18.09.2020 wird aufrechterhalten.
2. Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 1.000 €
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Wohnraummietverhältnis auf Zahlung in Anspruch.
Auf Grundlage des Mietvertrags vom 10./31.08.2001 (Anl. K 4, Bl. 104 d.A.) überließ die Klägerin dem Beklagten eine Wohnung in der N. Str. … in Stuttgart für eine monatliche „Einzelmiete“ in Höhe von 278 €, einen monatlichen „Zuschlag für Schönheitsreparaturen“ in Höhe von 32 € sowie – jährlich abzurechnende – monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 53 € und für Wärmekosten in Höhe von 30 €. Jeweils mit Abrechnungsschreiben, welche den Anforderungen des § 259 BGB genügten, rechnete die Klägerin die Heizkosten ab, wobei sich gemäß Schreiben vom 23.05.2017 für das Abrechnungsjahr 2016 eine Nachforderung in Höhe von 187,34 € und gemäß Schreiben vom 20.06.2018 für das Abrechnungsjahr 2017 eine Nachforderung in Höhe von 617,87 € ergab. Die Zahlungsrückstände mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 08.08. und 17.08.2018 an. Nach Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Forderungsbeitreibung am 10.12.2018 versandte die Klägerin zwei weitere Mahnschreiben.
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)Für die Heizkostenabrechnung des Jahres 2018 erteilte die Klägerin eine Gutschrift zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 402,76 €. Für die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2017 erteilte sie eine Gutschrift in Höhe von 71,52 €; die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2018 ergab ein Guthaben in Höhe von 51,48 € zu Gunsten des Beklagten. Die Gutschriftbeträge verrechnete die Klägerin – ebenso wie eine Zahlung vom 22.11.2018 über 27,41 € und eine ab Juni 2019 entstandene Überzahlung des Beklagten in Höhe von 168 € mit den Nebenforderungen, für welche sie 10 € (Mahnkosten) und 83,54 € (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) beansprucht, und sodann mit den ältesten Mietforderungen.
Die Abrechnung des Jahres 2019 vom 08.04.2020 ergab ein Heizkostenguthaben zu Gunsten des Beklag[…]