Oberlandesgericht Jena – Az.: 7 W 232/16 – Beschluss vom 28.02.2017
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 20.04.2016, Az. 3 OH 51/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Kostenschuldnern auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 192 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kostenschuldner beantragen eine gerichtliche Entscheidung über die notarielle Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 23.10.2013, soweit darin neben einer Betreuungsgebühr (GNotKG-KV 22200) auch eine Entwurfsgebühr (GNotKG-KV 24101) abgerechnet wurde.
Der Kostengläubiger hat am 17.08.2015 einen Kaufvertrag über Grundeigentum und noch zu erstellendes Wohneigentum beurkundet (Urk.-Nr. 0794/2012), an dem die Kostenschuldner als Käufer beteiligt sind.
Unter der Überschrift X. Belastungsvollmacht wurde folgendes vereinbart:
„Da die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst nach der Zahlung des Kaufpreises erfolgen soll, ist der Verkäufer damit einverstanden, dass das verkaufte Grundeigentum schon vor der Umschreibung mit Grundpfandrechten belastet wird. Zur Sicherung des Verkäufers tritt der Käufer hiermit seine Darlehensansprüche gegen die kaufpreisfinanzierenden Gläubiger aus den Grundpfandrechten bis zur Höhe des oben vereinbarten Kaufpreises an den Verkäufer ab und weist die Gläubiger an, den Darlehensbetrag insoweit nur an den Verkäufer oder an abzulösende Gläubiger gemäß den Vereinbarungen dieser Urkunde auszuzahlen.
In die Urkunden über die Bestellung der Grundpfandrechte ist die Bestimmung aufzunehmen, dass vor der Umschreibung des Eigentums auf den Käufer das Grundpfandrecht höchstens wegen des Betrages geltend gemacht werden kann, den der Gläubiger gemäß der vorstehenden Zahlungsanweisung gezahlt hat nebst Zinsen und Disagio. Der Notar wird ersucht, den Gläubigern eine Kopie dieser Urkunde zusenden, mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie Bestätigung der Abtretung unter Eingriffe beschränkten Zweckerklärung.“
Wegen des weiteren Inhaltes des notariellen Kaufvertrages wird auf BI. 21-46 der Akten Bezug genommen.
Die kaufpreisfinanzierende Gläubigerin hat dem Kostengläubiger einen Entwurf einer Grundschuldbestellungsurkunde vom 11.10.2013 zugesandt und mit ihr den Notar beauftragt und ermächtigt, die Urkunde für sie entgegenzunehmen und beim Grundbuchamt unverzüglich im[…]