Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Sa 52/10 – Urteil vom 06.10.2011
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.04.2010 (19 Ca 433/09) abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.08.2009 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die … 1958 geborene, ledige Klägerin ist ausgebildete Datenverarbeitungskauffrau. Seit dem 20.10.1998 ist sie bei der Beklagten als Schiffsmelderin / Kommunikationssachbearbeiterin im Umfang von 173 Stunden monatlich gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 2.740 beschäftigt. Grundlage der Vertragsbeziehung der Parteien ist der von der Beklagten vorformulierte Anstellungsvertrag vom 20.12.1998 (Anl. K1, Bl. 99 – 101 d.A.), dessen § 6 wie folgt lautet:
„§ 6 Beendigung des Anstellungsverhältnisses
1) Für die Kündigung des Anstellungsvertrages gelten die gesetzlichen bzw. tarifvertraglich vereinbarten Fristen. Nach Beendigung der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres.
2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Spricht die Firma die Kündigung aus, so ist der Kündigungsgrund anzugeben.
3) Ohne Kündigung endet das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem Frau G… das gesetzliche Rentenalter erreicht.“
Die Beklagte betreibt einen Schiffsmeldedienst für die maritime Wirtschaft, der u.a. Makler, Reeder, Terminals, Behörden und Zulieferbetriebe mit Informationen über Schiffe, insb. deren Positionen und voraussichtliche Ankunftszeiten versorgt. Der Schiffsmeldedienst arbeitet 24 Stunden an sieben Wochentagen. Außerdem bietet die Beklagte die elektronische Datenerfassung für Ausfuhrgüter beim Zoll (ZAPP) und die Gefahrgutanmeldung in der Schifffahrt (GEGIS) als Dienstleistungen an. Bei der Beklagten sind vierzehn Arbeitnehmer beschäftigt, davon waren sieben – unter ihnen die Klägerin – im Schiffsmeldedienst tätig. Es besteht ein Betriebsrat, dessen Mitglied die Klägerin bis zum 31.05.2008 war.
Bis zum 31.12.2008 war der Schiffsmeldedienst im Drei-Schicht-Betrieb (Früh- Spät und Nachtschicht) organisiert. Mit Wirkung vom 01.01.2009 führte die Beklagte zusätzlich eine Mittelschicht von 8:00 bis 16:00 Uhr ein. Seit diesem Zeitpunkt waren sieben Vollzeitkräfte für den Wachdienst tätig.
Am 19.08.2009 entschied sic[…]