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Vergütungsfälligkeit bei VOB-Vertrag

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 75/19 – Beschluss vom 13.05.2020

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – 5 O 75/10 – aus den nachfolgend dargestellten Gründen teilweise gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

II. Für die Beklagte besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihr bleibt anheimgestellt, die Berufung – aus Gründen der ganz erheblichen Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 – vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe
I.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns aus einem Bauvertrag über die Errichtung einer Fahrzeughalle sowie über Erd- und Entwässerungsarbeiten in … verlangt. Die Beklagte hat die klägerische Forderung als nicht fällig angesehen und ihr gegenüber die Aufrechnung erklärt. Darüber hinaus hat die Beklagte mit ihrer Widerklage Zahlungsansprüche und Feststellung wegen bestehender Mängel an dem Bauwerk und künftig zu befürchtender Schäden begehrt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Beklagte mit einem dieser am 06.05.2019 zugestellten Urteil verurteilt, an die Klägerin 73.127,91 € nebst Zinsen hieraus zu zahlen. Auf die Widerklage der Beklagten hat es die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.232,60 € nebst Zinsen hieraus zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gegen die Beklagte für die von ihr ausgeführten Erdarbeiten und Entwässerungsleistungen ein Werklohnanspruch in Höhe von 10.545,68 € zustehe, der der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffen worden sei.

Darüber hinaus stehe der Klägerin aus der Schlussrechnung vom 22.04.2009 ein der Höhe nach ebenfalls nicht bestrittener Restwerklohnanspruch in Höhe von 67.802,74 € für die Errichtung der Fahrzeughalle zu. Dieser Anspruch sei fällig, da der Vertrag nach Kündigung und endgültiger Ablehnung einer weiteren Vertragserfüllung durch die B[…]


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