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Vorliegen von öffentlichem Testament und späterem eigenhändigen Testament

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2 Wx 29/22 – Beschluss vom 30.12.2022

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts X vom 04.03.2022 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.

Im Grundbuch von U Blatt … des Amtsgerichts X ist der am …2017 verstorbene G1 (im Folgenden: Erblasser) in Abteilung I eingetragen.

Der Erblasser setzte durch notarielles Testament vom …2014 (UR-Nr. … der Notarin S1 aus Y) seine drei Söhne, die Beteiligten zu 1-3, zu je 1/3 als Erben ein. Durch zwei privatschriftliche Testamente vom …04.2017 sowie vom …09.2017 änderte er sein Testament vom …2014. Während in dem Testament vom …04.2017 lediglich Änderungen mit Blick auf die Vermächtnisse enthalten waren, beinhaltete das Testament vom …09.2017 neben einer weiteren Regelung die Vermächtnisse betreffend folgende Änderung zum Testament vom …2014:

„Dieses Testament habe ich niedergeschrieben in der Erwartung, dass meine Söhne mögliche Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich beilegen oder gegebenenfalls den Einigungsvorschlag des Testamentsvollstreckers annehmen. Ein Erbe, der Klage erhebt, hat nur Anspruch auf den Pflichtteil“

Alle drei Testamente wurden vor dem Amtsgericht … eröffnet.

Zunächst haben die Antragsteller am 02.08.2019 beantragt, die Beteiligten zu 1-3 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen und unter anderem einen Erbauseinandersetzungsvertrag vom …2019 (UR-Nr. … der Notarin S1 aus Y) beigefügt.

Hierauf hat das Grundbuschamt des Amtsgerichts nach weiterem Schriftwechsel mit Zwischenverfügung vom 09.12.2019 aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen. Das spätere privatschriftliche Testament sei für die Erbfolge nicht unerheblich.

Daraufhin haben die Antragsteller den Antrag mit Schriftsatz vom 14.04.2020 zurückgenommen und die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 1-3 als Miteigentümer zu je 1/3 beantragt. Unter Ziffer II der beigefügten „Änderung zum Erbauseinandersetzungsvertrag vom …2019“, datierend auf den …02.2020 (UR-Nr. … der Notarin S1 aus Y) ist die Übertragung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes durch den Testamentsvollstrecker auf die Beteiligten zu 1-3 zu je 1/3 Miteigentumsanteil geregelt.

Mit Schreiben vom 22.04.2020 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts darauf hingewiesen, dass die nicht entgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers der Zustimmung aller Erben bedürfe, hierzu bedürfe es des Erbnachweises, auf die Zwischenverfügung vom 09.12.2020 werde B[…]


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