LG Heilbronn – Az.: 8 KLs 24 Js 28058/15 – Beschluss vom 09.03.2017
Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus rechtlichen Gründen a b g e l e h n t .
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 12. Januar 2017 vorgeworfen, er habe in zwei rechtlich selbstständigen Taten jeweils vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat, nämlich einer falschen Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft, bestimmt.
Dies sei strafbar als zwei Vergehen der Anstiftung zur falschen Verdächtigung, gemäß den §§ 164 Abs. 2 und Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alternative, 26, 53 StGB.
Der Anklage liegt insoweit folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeschuldigte, Fachanwalt für Strafrecht, insbesondere Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, riet jeweils aufgrund neuen Willensentschlusses in seiner Kanzlei in Heilbronn in der … seinen Mandanten, die einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtig waren, den Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde einer ihnen ähnlich sehenden Person zu überreichen und diese dazu anzuhalten, sich fälschlicherweise als Fahrzeugführer zur Tatzeit anzugeben. Der Angeschuldigte wollte auf diese Weise erreichen, dass das Bußgeldverfahren zunächst gegen den angeblichen Fahrzeugführer geführt und dass sodann, nach Einlegung des Einspruchs über den Angeschuldigten beim Amtsgericht unter Angabe des wahren Fahrzeugführers, das Bußgeldverfahren eingestellt bzw. ein Freispruch erfolgen würde, während das Verfahren gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer in der Zwischenzeit verjährt wäre, sodass seine Mandanten diesbezüglich nicht mehr verfolgt werden konnten. So geschehen aufgrund der Rechtsberatungen 1. im Dezember 2011, nachdem ein Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde … hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …, an den Fahrzeughalter … versandt worden war, woraufhin sich am … als angebliche Fahrzeugführerin bezeichnete, obwohl tatsächlich … das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hatte und 2. im Dezember 2012, nachdem der Zeugenfragebogen der Bußgeldstelle Esslingen am Neckar vom … hinsichtlich eines Rotlichtverstoßes mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …, an die Fahrzeughalterin, die …, versandt worden war, woraufhin sich am … als angeblicher Fahrzeugführer bezeichnete, obwohl tatsächlich …, dem da[…]