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Was tun wenn man enterbt wurde?

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Sie wurden enterbt – Welche Rechte haben Sie?
Es ist bedauerlicherweise keine Seltenheit, dass es innerhalb einer Familie zu Streitigkeiten oder auch Konflikten kommen kann. Mitunter sind diese Streitigkeiten bzw. Konflikte von derartig schlimmer Natur, dass das viel berühmte Tischtuch zwischen den Verwandten als „zerrissen“ gilt und dass die Familienmitglieder für einen längeren Zeitraum oder im schlimmsten Fall sogar für den Rest des Lebens nicht mehr miteinander reden. Ein derartiger Fall kann sogar so enden, dass Eltern den Plan aufgreifen, ihre Kinder per Testament zu enterben. Hierfür gibt es auch verschiedene Möglichkeiten wie beispielsweise das Berliner Testament, nach welchem zunächst das Ehepaar untereinander als Alleinerbe der gesamten Erbmasse eingesetzt werden. Die Kinder werden auf diese Weise faktisch enterbt, allerdings gibt es durchaus auch Möglichkeiten, sich gegen diesen Schritt zur Wehr zu setzen.

Jeder Erblasser hat die Möglichkeit, seine Angehörigen mittels eines Testaments auch zu enterben. Hierfür ist nicht einmal zwingend ein Grund erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die „enterbten“ Angehörigen überhaupt nichts erben. Der Pflichtteilsanspruch ist hiervon unberührt und kann nur unter ganz bestimmten Ausnahmesituationen durch einen Erblasser genommen werden. Der Pflichtteilsanspruch muss jedoch seitens des Anspruchsinhabers auch geltend gemacht werden.
Wie kann eine Person überhaupt enterbt werden?
(Symbolfoto: Von MakroBetz/Shutterstock.com)

Es obliegt grundsätzlich jedem Erblasser selbst, wer als Erbe durch den Erblasser in einem Testament eingesetzt wird oder nicht. Diese freie Entscheidung kann und darf auch niemand dem Erblasser nehmen und der Erblasser muss auch seine Entscheidung vor keiner anderen Person begründen oder rechtfertigen. Es ist dementsprechend auch sehr simpel, einen nahestehenden Angehörigen auch unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Die einfache Formulierung in dem Testament, dass Person X den Erblasser ausdrücklich nicht beerben soll, ist hierfür bereits ausreichend. Gängiger sind jedoch eher Formulierungen im Sinne des § 2304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach einem naheste[…]


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