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Verhandlung über Mangelbeseitigung stellt auch Verhandlung über Vergütungsanspruch dar

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LG Osnabrück, Az.: 2 S 379/17, Beschluss vom 08.01.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osnabrück – 6 C 300/17 (12) – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Für die Klägerin besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.
Gründe
I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Restvergütungsanspruch in Höhe von 2.000,00 € ist verjährt, so dass die Klage keinen Erfolg hat.

Symbolfoto: Chinnapong/Bigstock

Zutreffend hat das Amtsgericht auf den Monat Oktober 2011 als den Beginn der Verjährung abgestellt. Denn die Klägerin stellte den Beklagten unter dem 27.10.2011 nach vorheriger Übergabe eine Schlussrechnung. Es handelte sich dabei um die Schlussrate gemäß Zahlungsplan, wobei für Reinigungsarbeiten aufgrund von Feststellungen beim Abnahmetermin noch ein Abzug von 500,00 € angesetzt wurde. Mit dem Schluss des Jahres 2011 begann daher die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf des 31.12.2014 war die mit der Klage geltend gemachte Forderung verjährt. Die erneute Schlussrechnungsstellung der Klägerin mit Datum 11.06.2013 „nach Fertigstellung aller Arbeiten“ vermochte hieran nichts zu ändern. Daher war die streitgegenständliche Forderung bei Einleitung des Mahnverfahrens im Jahr 2016 bereits verjährt.

Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Zwar ist die Annahme des Amtsgerichts richtig, dass es sich bei der Anzeige eines Mangels und einer Prüfung dieses Mangels durch den Werkunternehmer bis zur Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung um einen Hemmungstatbestand im Sinne von § 203 BGB handelt. Dies betrifft jedoch regelmäßig nur den Lauf der Verjährungsfrist der Mängelrechte. Darum geht es vorliegend aber nicht. Es kommt daher im Ergebnis auch nicht darauf an, worauf die Klägerin abstellt, inwieweit es wegen der Fassade zu Absprachen über die Mangelbeseitigung gekommen ist bzw. dass sich kein „Endpunkt“ der Verhandlungen feststellen ließe, an dem eine Fortsetzung a[…]


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