Zusammenfassung: Wann darf sich ein Rechtsanwalt als „Spezialist für Familienrecht“ bezeichnen? Ist die Bezeichnung als „Spezialist für Familienrecht“ mit Blick auf eine eventuelle Verwechslungsgefahr mit dem „Fachanwalt für Familienrecht“ überhaupt zulässig? Der „Fachanwalt für Familienrecht“ muss schließlich u.a. spezielle Prüfungen durchlaufen, eine bestimmte Anzahl an bearbeiteten familienrechtlichen Fällen nachweisen und eine regelmäßige Fortbildung nachweisen. Ist es vor diesem Hintergrund unzulässig sich selbst den „Titel“ „Spezialist für Familienrecht“ zu verleihen?
Bundesgerichtshof
Az: I ZR 53/13
Urteil vom 24.07.2014
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer Freiburg. Der Beklagte ist ein in ihrem Bezirk tätiger Rechtsanwalt. Er ist mit zwei weiteren Rechtsanwälten in einer Kanzlei tätig. Im Jahr 2011 verwendete er einen Briefkopf, in dem rechts in einer Spalte die drei Rechtsanwälte genannt waren. Unter dem an erster Stelle angeführten Beklagten befand sich die Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“. Bei den beiden weiteren mit dem Beklagten tätigen Rechtsanwälten fanden sich die Angaben „auch Fachanwältin für Familienrecht“ bzw. „auch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“.
Die Klägerin hält den vom Beklagten verwandten Begriff „Spezialist für Familienrecht“ für irreführend. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 171 = WRP 2013, 826).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das […]