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Begriff Einbau bzw. Anbringen bei § 439 Abs. 3 BGB

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OLG Köln – Az.: 15 U 82/21 – Urteil vom 07.04.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Mai 2021 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 30 O 5/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bonn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Am 27. Juli 2018 bestellte die Klägerin bei der Beklagten eine Vielzahl nahtloser Rohre aus nicht rostendem austenitischem Edelstahl mit der Werkstoffbezeichnung 316 L zum Preis von 785.038,64 EUR (Anlagen K 2 und 3 zur Klageschrift). Die Klägerin benötigte die Rohre, um für einen Auftraggeber auf zwei Kreuzfahrtschiffen Rohrleitungssysteme zum Transport von LNG-Gas zu montieren. Die Beklagte bestellte die Rohre ihrerseits bei einem indischen Unternehmen. Nach der Lieferung der Rohre zeigte die Klägerin der Beklagten angebliche Materialfehler an (vgl. das als Anlage K 10 zur Klageschrift vorgelegte Privatgutachten). Die Beklagte tauschte daraufhin die beanstandeten Rohre „ohne Anerkennung der Reklamation“ aus.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe vor Entdeckung der Materialfehler mit der Vorfertigung der Rohrleitungssysteme in ihrem Werk in A begonnen. Die Vorfertigung bestehe darin, die Rohre zu sogenannten Rohrleitungsspools zusammenzubauen beziehungsweise an von ihr vorbereiteten Nähten zusammenzuschweißen; anschließend müssten die Rohre zu Reinigungszwecken gebeizt und angestrichen werden (vgl. die Anlage K 5 zur Klageschrift). Auf Grund der Materialfehler habe sie die Vorfertigung eingestellt. Sie habe sodann die bereits errichteten Spools wieder demontiert, um bei der Errichtung verwendete Bauteile im Rahmen einer zweiten Vorfertigung erneut verwenden zu können. So habe sie circa 1.300 Rohrleitungsfittinge und circa 250 Messstutzen ausgebaut und aufgearbeitet. Anschließend habe sie unter Verwendung der nachgelieferten mangelfreien Rohre neue Rohrleitungsspools gefertigt.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten zum einen Ersatz derjenigen Kosten, die ihr angeblich auf Grund der Demontage der im Rahmen der ersten Vorfertigung montierten Spools sowie der Aufbereitung der Fittinge und Messstutzen entstanden[…]


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