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Bauträgervertrag – konkludente Abnahme bei Mängelrüge

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 458/16 – Urteil vom 19.10.2016

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. März 2016 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Vertrages über den Erwerb von Eigentumswohnungen.

Mit notariellem Vertrag vom 1. Februar 2014 erwarben die Beklagten von der Klägerin zwei im Zuge umfassender Sanierungsmaßnahmen noch auszubauender Wohnungseinheiten zu einem Preis von 325.000,00 € sowie zwei zu erstellenden Stellplätze zu je 10.000,00 € (Anlage K1). In Ziff. 2.5 wurde ein Fertigstellungstermin zum 1. Mai 2014 vereinbart. Zudem trafen die Parteien zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses folgende Vereinbarungen:

„5.4. Der Käufer ist zur Teilabnahme verpflichtet, wenn der Vertragsgegenstand bezugsfertig ist (Abnahme der Bezugsfertigkeit). (…) Der Abnahme der Bezugsfertigkeit steht es gleich, wenn der Käufer sie ohne Angabe eines triftigen Grundes verweigert, wenn er sich über die Abnahme nicht erklärt, obwohl ihm der Verkäufer eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung einräumt und ihn auf die Folgen ausdrücklich hingewiesen hat oder wenn er den Vertragsgegenstand – mit oder ohne Einverständnis des Verkäufers – in Gebrauch nimmt.

5.5. Nach Abnahme der Bezugsfertigkeit ist der Käufer berechtigt (aber nicht verpflichtet), vom Verkäufer zu verlangen, dass ihm der Vertragsgegenstand Zug um Zug gegen Zahlung aller fälligen oder dann fällig werdenden Kaufpreisteile übergeben wird. Der Verkäufer kann die Übergabe dann aber davon abhängig machen, dass der Käufer die noch nicht fälligen Kaufpreisteile beim beurkundenden Notar mit der Weisung hinterlegt, sie bei Fälligkeit an den Verkäufer auszuzahlen; der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Fälligkeit zu gegebener Zeit zur Vorlage beim Notar schriftlich zu bestätigen.“

Im Verlauf der Baumaßnahmen zahlten die Beklagten aufgrund des vereinbarten Zahlungsplans insgesamt 239.135,00 € an die Klägerin. Aufgrund der Kündigung ihrer zuvor bewohnten Wohnung planten die Bekla[…]


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