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Unfallversicherung – Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand

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OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 93/15 – Urteil vom 27.04.2017

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Wegen der Einzelheiten des Vertragsverhältnisses wird auf den Versicherungsschein vom 30.07.2003 (Bl. 6 ff GA) sowie auf die maßgeblichen Bedingungen Multi Plus 06/02 (Bl. 26 ff GA) Bezug genommen.

Die Klägerin erlitt am 18.01.2008 einen Unfall. Sie rutschte beim Zuschließen der Tür einer Bäckerei, in der sie arbeitete, von einer Stufe, stützte sich auf ihr linkes Handgelenk ab und brach sich hierbei das Handgelenk. Es wurde ein dislozierter körperferner Speichenbruch diagnostiziert. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 11.07.2009 (Bl. 35 GA) eine Invaliditätsleistung von 14 % ab und leistete über einen Vorschuss von 1.500 € hinaus einen weiteren Betrag von 8.790 €. Am 10.08.2009 übte die Klägerin ihr Recht auf Neubemessung nach Multi Plus 06/02 UV 9 Nr. 4 aus (Bl. 55 GA). Auf der Grundlage einer Begutachtung des Dr. V. vom 07.05.2011 (Bl. 36 ff GA) rechnete die Beklagte dann auf der Basis eines 5/20 Handwertes mit einem Invaliditätsgrad von 17,5 % entsprechend ihrem Schreiben vom 23.06.2011 (Bl. 47 GA) ab und zahlte an die Klägerin einen weiteren Betrag von 2.572,50 €.

Der Rechtsstreit war zunächst vor dem Amtsgericht Mönchengladbach Rheydt anhängig. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.05.2012 (Bl. 89 GA) hat das Amtsgericht durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. (Bl. 115 ff GA) Beweis erhoben, der Gutachter gelangte zu dem Ergebnis, dass zum Stichtag 18.01.2011 eine Invalidität nach der Gliedertaxe von 2/5 Handwert bestehe. Ausgehend hiervon hat die Klägerin unter Klageerhöhung die Verweisung an das Landgericht begehrt und nach Verweisung gemäß Verweisungsbeschluss vom 15.01.2013 (Bl. 182 GA) beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.425,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem B[…]


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