Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 4 Ta 157/22 – Beschluss vom 13.06.2022
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.05.2022 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
G R Ü N D E :
I. Streitig ist die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht. Die Klägerin bergehrte die Verurteilung der Beklagten zu einer Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden nebst näheren Maßgaben zu deren zeitlicher Lage. Mit Beschluss vom 03.05.2022 hat das Arbeitsgericht den Wert der Klage auf zwei Bruttomonatsgehälter festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.05.2022, mit der sie unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (01.07.2010 – 5 Ta 112/10) eine Festsetzung nach dem „36-fachen Monatsbetrag“ begehrt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.05.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Wert der Klage auf Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden zutreffend mit zwei Bruttomonatsentgelten bewertet. Dies entspricht der ständigen und langjährigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts (vgl. etwa zuletzt Beschluss 21.12.2011 – 2 Ta 629/11).
1. Es ist in der Rechtsprechung sämtlicher Landesarbeitsgerichte – soweit ersichtlich – anerkannt, dass die Klage auf Reduzierung der Arbeitszeit mit höchstens einem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 25.07.2014 – 5 Ta 87/14 [unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung]; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2020 – 2 Ta 130/20; LAG L. 07.12.2020 – 2 Ta 195/20). Dies steht in Einklang mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (vgl. Ziff. I.8. i. V. m. I.4.). Der Grund wird – einhellig – damit angegeben, dass die Klage auf Herabsetzung der Arbeitszeit mit der Änderungsschutzklage nach Annahme des Änderungsangebotes unter Vorbehalt vergleichbar sei. Bei einer Bewertung des Begehrens auf Arbeitszeitverringerung etwa mit der 36-fachen Vergütungsdifferenz in Anlehnung an § 42 Abs. 1 GKG entstünden Wertungswidersprüche zur Bewertung der Änderungskündigung, die gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nicht über drei Bruttomonatsentgelte hinaus bewertet werden kann.
2. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend den Wert des Klagebegehrens nicht mit drei, sondern nur mit zwei Bruttomonat[…]