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Fristlose Mietvertragskündigung bei Rache-Email an Ehefrau des Vermieters

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AG Gießen, Az.: 48 C 176/15, Urteil vom 05.11.2015

Die Beklagte wird verurteilt, die im Hause …“…“ im Dachgeschoss im zweiten Stock gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad, WC mit Carport zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, beginnend ab dem 1.11.2015 bis zur Räumung und Rückgabe der genannten Mieträume an den Kläger die Nutzungsentschädigung in Höhe von 440 Euro monatlich zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger 218,71 Euro vorgerichtliche Kosten nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.7.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9 %, die Beklagte trägt 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite bezüglich der Zahlungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2015 bewilligt.
Tatbestand
Durch schriftlichen Mietvertrag vom 2.6.2014 mietete die Beklagte von dem Kläger die in der Urteilsformel näher bezeichnete Wohnung. Die monatliche Miete belief sich auf 320 Euro zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung von 120 Euro.

Wegen des Inhalts des Mietvertrages im Einzelnen wird auf Blatt 6 bis 8 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger und dessen Ehefrau, die Zeugin „…“, wohnen im gleichen Haus.

Mit Schreiben vom 18.1.2015 erklärte die Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.4.2015. Wegen des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 14 der Akte verwiesen.

Symbolfoto: olly2/Bigstock

Am 26.4.2015 kam es zwischen den Parteien zu einem Gespräch in der Wohnung des Klägers, bei dem auch dessen Ehefrau anwesend war. Dabei ging es um die Frage, ob die Beklagte in der Wohnung bleiben könne.

Die Parteien ta[…]


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