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Kfz-Reparatur – übliche Vergütung

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AG München - Az.: 231 C 14128/16 - Urteil vom 28.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 440,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2016 sowie weitere 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.03.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 440,89 € festgesetzt.
Tatbestand
Auto-Reparatur – Streit um Rechnung über zu viel berechnete Arbeitszeit (Symbolfoto: Von Drazen Zigic/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung überzahlten Werklohns.

Die Klägerin brachte am 15.01.2016 um 09:30 Uhr ihren PKW Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen M-…, in die Werkstatt der Beklagten und beauftragte diese mit der Reparatur des Fahrzeugs. Die Reparaturen wurden durch die Beklagte ordnungsgemäß durchgeführt und abgenommen. Am Abend desselben Tages um 18:30 Uhr holt die Klägerin ihr Fahrzeug wieder bei der Beklagten ab.

Mit Rechnung Nr. …713 berechnete die Beklagte für die Reparatur 2.717,98 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K1 Bezug genommen. Im Rechnungsbetrag enthalten waren Arbeitsleistungen von 14,7 Zeitstunden. Alle Arbeiten wurden lt. Rechnung durch eine Person vorgenommen.

Die Klägerin bezahlte an die Beklagte zunächst den in der Rechnung genannten Betrag in voller Höhe. Als sie eine zeitliche Diskrepanz bemerkte, forderte sie die Beklagte mit der Begründung, dass sich das Fahrzeug lediglich neun Stunden bei der Beklagten befunden habe, also auch nur maximal diese Zeitdauer repariert worden sein konnte, zur Rückzahlung des Gegenwerts von zu viel abgerechneten 5,7 Zeitstunden auf. Mit Schreiben vom 25.02.2016 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte die Beklagte abermals unter Fristsetzung zum 04.03.2016 zur Rückzahlung von 440,89 € auffordern.

Mit Antwortschreiben vom 18.03.2016 wies die Beklagte, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Forderung der Klägerin zurück. Eine Rückzahlung der Vergütung in Höhe von 440,89 â[…]


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