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Corona-Pandemie – Verbot eines Autokorsos

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg  – Az.: OVG 11 S 36/20 – Beschluss vom 30.04.2020

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2020 wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von der Antragstellerin nach § 4 Abs. 3 S. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV beantragte Ausnahme vom Versammlungsverbot des § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV zuzulassen.

Der Antragsgegner darf der Antragstellerin durch Nebenbestimmungen untersagen, die Route des Autokorsos bekannt zu geben. Ferner darf er der Antragstellerin aufgeben, den Autokorso mit einer Geschwindigkeit zu bewegen, die das Mitlaufen von Passanten ausschließt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners sind zulässig und nach Maßgabe der Beschlussformel begründet.

1. Da keiner der Beschwerdeführer die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab und zu den einschlägigen Regelungen der § 4 Abs. 1 und 3 Berliner SARS-CoV2-EindmaßnV (inzwischen in der – hinsichtlich der maßgeblichen Regelungen nicht geänderten – Fassung der 5. Änderung v. 28. April 2020) beanstandet hat, sind diese auch für das Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen. Davon ausgehend liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 SARS-CoV2-EindmaßnV – abgesehen vom Merkmal der Ortsfestigkeit – hier vor.

2. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Ortsfestigkeit für die von der Antragstellerin geplante Versammlung keine Anwendung finden kann, weil ein solcher genereller Ausschluss nicht erforderlich sei, um den mit der Regelung bezweckten Infektionsschutz umzusetzen.

Der Antragsgegner macht geltend, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers für ein Verbot nicht ortsfester Versammlungen folgerichtig sei, weil mit Autokorsos und vergleichbaren Aufzügen „unzweifelhaft“ höhere Infektionsrisiken verbunden seien als vom Verwaltungsgericht angenommen. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Mitführung von Soundanlagen, Transparenten u.ä. gerade darauf abziele, Aufmerksamkeit auch außerhalb des Aufzugs zu erregen, und es deshalb wahrscheinlich sei, dass sich während der Durchfahr[…]


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