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Baustelle – Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Verschließens einer Tür

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OLG München – Az.: 3 U 2931/13 – Urteil vom 02.07.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Traunstein vom 02.07.2013, Az. 8 O 337/12, wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 35% und die Beklagte 65%. Der Kläger trägt 35 % der Kosten der Nebenintervenienten auf Beklagtenseite. Die Beklagte hat 65 % der Kosten der Nebenintervenientin auf Klägerseite. Im Übrigen haben die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist für jede der Parteien vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Zwangsvollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis 29.10.2013 auf 72.235,00 € (15.000,00 € + 43.484,00 € + 13.751,00 €) und ab 30.10.2013 auf 36.117,50 € (50 % von 72.235,00 €) festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Unfall auf dem Bauvorhaben der Beklagten.

Hinsichtlich des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 250/252 d.A.) verwiesen.

Symbolfoto: Von Suti Stock Photo /Shutterstock.com

Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil (Bl. 249 d.A.) berichtigt durch Beschluss vom 20.08.2013 (Bl. 289/293 d.A.) die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, aus dem Montageunfall vom 28.10.2010 gegen 7.15 Uhr (Unfallort: Bauvorhaben W.straße 16, … W.) an den Kläger ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 50 % nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.01.2011 zu bezahlen (Urteil Ziffer I.). Die Beklagte wurde weiter dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger Schadensersatz unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 50 % sowie entsprechende Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, soweit derarti[…]


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