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Fristlose Kündigung bei Überschreitung der Pausenzeiten

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 14 Sa 608/16 – Urteil vom 05.05.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2014 – 24 Ca 6410/15 – wird einschließlich des Auflösungsantrags auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, über Weiterbeschäftigung sowie über anteilige Vergütung des Klägers für den Monat August 2015. Zusätzlich hat die Beklagte zweitinstanzlich einen Auflösungsantrag gestellt.

Der 1979 geborene Kläger ist seit dem 1. Oktober 2003 zuletzt auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25. August 2005 (Bl. 17 ff d.A.) bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich der zur Akte gereichten Tätigkeitsbeschreibung, Bl. 66 ff des Anlagenbands, umfasst der Tätigkeitsbereich des Klägers ua. folgende Aufgaben: Anweisung und Beaufsichtigung von Mitarbeitern in der Produktion sowie das Führen der Mitarbeiter, fachlicher und organisatorischer Ansprechpartner der ihm zugeordneten Mitarbeitern sein, Entgegennahme von Arbeitsaufträgen und Festlegen des Arbeitsablaufs, Einteilung der Aufträge an die Mitarbeiter, Bewerten der zugeordneten Mitarbeiter durch Zielorientierungsgespräche, Steuerung und Überwachung der Kontrolle von Zylinderampullen und VIALS in der Prozessgruppe, ordnungsgemäßes Umsetzen und Einhaltung von arzneimittelrechtlichen Vorgaben und Einleitung von Gegenmaßnahmen bei Abweichungen in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit dem Leiter Produktion, Ausbilden neuer Mitarbeiter bzw. von Mitarbeitern mit neuen Aufgaben gemäß den betrieblichen Erfordernissen.

Bei der Beklagten existiert eine „Gesamtbetriebsvereinbarung 1“ die unter Ziff. 26. „Störung der Ordnung und des Betriebsfriedens“ in lit. b) regelt, dass Glücksspiele im Werkbereich nicht gestattet sind. Wegen der Einzelheiten der „Gesamtbetriebsvereinbarung 1“ wird auf Bl. 80 ff des Anlagenbands Bezug genommen.

Die Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat August 2015, den betreffend die Beklagte die eingeklagte Vergütung des Klägers einbehalten hat, weist auch Vergütung für Mehrarbeit auf.

Wegen des Übrigen erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht F[…]


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