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Verkehrsunfall – Höhe der angemessenen Sachverständigenkosten

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LG Düsseldorf – Az.: 19 S 34/18 – Urteil vom 09.08.2018

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 20 C …/…, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 635,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 72% und die Beklagte zu 28%.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Erstattung außergerichtlicher Sachverständigenkosten.

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von Forderungen ist, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13.04.2012 in Anspruch, bei dem der Pkw des Geschädigten beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

Der Geschädigte beauftragte das Sachverständigenbüro C.u.G. mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Er trat seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten an das Sachverständigenbüro ab. Dessen Rechnung in Höhe von 2.269,66 Euro einschließlich Mehrwertsteuer hat er nicht beglichen. Die Klägerin macht geltend, der Sachverständige habe den ihm abgetretenen Schadensersatzanspruch wirksam an sie abgetreten.

Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung außergerichtlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 1.225,83 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 09.12.2014 – 20 C …/…, Bl. 324 ff. d.A.).

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.043,83 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Berufung der Klägerin im Übrigen sowie die Berufung der Beklagten vollumfänglich zurückgewiesen (Urteil vom 10.07.2015 – 22 S 27/15, Bl. 413 ff. d.A.). Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils im Kostenpunkt und insoweit, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden war, sowie zur Zurückverweisung (BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, Bl. 58 ff. Band III d. Gerichtsakten).

Mit U[…]


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