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Kleingartengelände – Kündigungschutz wegen ungünstiger Marktumstände

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LG Braunschweig – Az.: 5 O 1808/16 (10) – Urteil vom 26.05.2017

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Kleingartengeländes „…“ in … . Hierbei handelt es sich um eine ehemalige … mit einer Fläche von 132.960 qm. Die Anlage ist in 179 Parzellen von Kleingärten mit entsprechenden Gebäuden aufgeteilt.

Der Beklagte ist der örtliche Kleingartenverein, der das Kleingartengelände der Klägerin nutzt und gegen entsprechende Entgelte an seine Mitglieder überlässt. Der Beklagte ist zu … im Vereinsregister des Amtsgerichts … eingetragen.

Bis zum 31.1.2016 nutzte der Beklagte das streitgegenständliche Gelände aufgrund eines Unterpachtvertrages mit dem Bezirksverband … (im Folgenden: Bezirksverband). Dieser hatte das Gelände seit 1948 von der Klägerin gepachtet. Der Hauptpachtvertrag war vom Insolvenzverwalter des Bezirksverbandes Rechtsanwalt … mit Schreiben vom 06.10.2015 zum 31.1.2016 gekündigt worden. Wegen des Inhaltes der Kündigung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Pachtrückstände des Bezirksverbandes gegenüber der Klägerin waren schon länger immer größer geworden, da nur noch eine Fläche von circa 40% des streitgegenständlichen Geländes verpachtet war, da in … ein Überangebot an Kleingartenanlagen herrscht.

Außergerichtliche Versuche zwischen der Klägerin, dem Beklagten und dem Bezirksverband diese Schwierigkeiten durch teilweise Herausnahme von Flächen aus dem Pachtvertrag und Rückgabe an die Klägerin zu lösen scheiterten mehrfach.

Die Pachtflächen wurden von dem Beklagten aber gleichwohl auch nach dem 31.1.2016 nicht geräumt. Stattdessen schrieb der Beklagtenvertreter die Klägerin am 9.2.2016 an und erklärte, dass der Beklagte die Flächen nicht weiter verwalten könne, wenn nicht der Pachtzins um circa 60% auf 0,12 €/qm statt wie bisher 0,28 €/qm gesenkt würde. Wegen des Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K2 verwiesen. Mit Schreiben vom 11.2.2016 lehnte die Klägerin diesen Vorschlag erneut ab[…]


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