OLG Dresden – Az.: 4 U 390/18 – Urteil vom 05.11.2019
zur Feststellung der Berufsunfähigkeit; Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus nach der sog.
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des LG Dresden vom 31.01.2018, Az. 8 O 2021/15, aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 74.515,70 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Zwischen der am 07.04.1979 geborenen Klägerin und der Beklagten besteht seit dem 06.03.2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. x.xxxxxxx.xx). Dem Vertrag lagen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im folgenden BUZ) zugrunde. In § 1 ist geregelt:
„(1) Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande ist, ihren zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen.
(2) Übt die Versicherte Person jedoch nach Eintritt dieses Zustandes eine andere, ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit aus und ist sie dazu aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse zu mehr als 50 % in der Lage, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. …
(4) Wird uns nachgewiesen, dass ein in Abs. 1 oder 3 beschriebener Zustand für einen Zeitraum von 6 Monaten ununterbrochen vorgelegen hat, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit.“
Die als Zahnarzthelferin ausgebildete Klägerin übte von 2008 bis zur Kündigung im Februar 2013 eine Tätigkeit als leitende Angestellte in einem zahntechnischen Labor aus.
Vom 19.03.2012 bis zum 25.04.2012 befand sie sich wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Panikstörung in teilstationärer Behandlung im xxxxxx Krankenhaus-xxxxxx, Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie. Sie wurde als arbeitsunfähig entlassen und nahm in der Folge ihre Tätigkeit be[…]