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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren wegen Nichtanzeige einer gewerblichen Alttextilensammlung

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OLG Celle – Az.: 2 Ss (OWi) 262/18 – Beschluss vom 04.03.2019

1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene als Trägerin einer gewerblichen Sammlung gemäß § 30 OWiG im selbständigen Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die aus § 18 Abs. 1 KrWG folgende Pflicht zur Anzeige der Sammlung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde mit einer Geldbuße von 2.000 € belegt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betreibt die Betroffene ein gewerbliches Unternehmen im Bereich der Abfallwirtschaft. Anfang April 2013 zeigte sie dem Landkreis H. an, in dessen Gebiet mittels aufgestellter Container eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien zu beabsichtigen.

Aufgrund von Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Betroffenen sowie wegen unvollständiger Angaben in der eingereichten Sammelanzeige untersagte der Landkreis H. ihr mit Bescheid vom 26.10.2016 jede weitere Sammlungstätigkeit. Zugleich verbot er ihr das Aufstellen neuer Container und forderte darüber hinaus die Entfernung der im Gebiet des Landkreises H. bereits aufgestellten Container binnen einer Woche. Auf das von der Betroffenen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnung eingelegte Rechtsmittel bestätigte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 22.07.2017 die getroffene Anordnung.

Dennoch stellte die Betroffene in der Zeit vom 16.12.2017 bis zum 13.01.2018 insgesamt fünf neue Altkleidercontainer zu gewerblichen Sammelzwecken im Gebiet des Landkreises H. auf, ohne dies zuvor dem Landkreis angezeigt zu haben. Dies wertete der Landkreis als Verstoß gegen die in § 18 Abs. 1 KrWG geregelte Pflicht zur Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und verhängte gegen sie mit Bescheid vom 16.02.2018 gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG ein Bußgeld i.H. von 2.500 €. Hiergegen legte die Betroffene Einspruch ein.

Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat die Betroffene in der Einspruchsverhandlung vor dem Amtsgericht das erneute Aufstellen der Container sowie das Unterlassen der Anzeige der beabsichtigten neuen Sammlung eingeräumt.

Das Amtsgericht ist aufgrund des in der Einspruchsverhandlung festgestellten Sachverhalts ebenf[…]


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