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Arbeitsvorgaben sind nicht zu erfüllen – Kündigung rechtmäßig?

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Arbeitsgericht Celle
Az.: 2 Ca 73/01
Verkündet am 14.05.2001

In dem Rechtsstreit wegen Feststellung hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2001 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2001 nicht beendet wird.
2. Der weitergehende Feststellungsantrag wird abgewiesen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen als Hauswirtschaftsgehilfin weiterzubeschäftigen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits ingesamt.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.840,00 DM.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten arbeitgeberseitigen Kündigung.
Die Klägerin ist seit dem 15.05.1991 mit einem Wochenarbeitszeitvolumen von 30 Wochenstunden als Hauswirtschaftsgehilfin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, beschäftigt. Die Klägerin ist zuständig für die Reinigung des sogenannten Reinigungsreviers Nr. 56, welches ein Schwesternwohnheim und einen Verwaltungstrakt umfasst. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Schwesternwohnheim 100 oder 79 Insassen beherbergt. Unstreitig erstreckt es sich über drei Wohnetagen sowie eine Kelleretage, in der sich jedoch auch Wohnräume befinden. Im Kellerbereich befinden sich neben mehreren Kellerräumen eine Waschküche, zwei Toiletten, zwei Duschen, eine Küche, 11 oder 12 Schwesternzimmer, ein großer Flur; in den anderen langen Fluren des Schwesterwohnheimes befinden sich 14 Toiletten, Waschbecken, 19 Duschen, eine Badewanne sowie 6 Küchen. Das Schwesternwohnheim wird überwiegend von Schwesternschülerinnen bewohnt. Die Beklagte hat im Kammertermin angegeben, dass jährlich eine Fluktuation von etwa 5 % stattfinde. In diesem Fall hat die Klägerin das jeweilige Schwesternzimmer grob zu reinigen und zu saugen. Gesonderte Reinigungszeiten werden der Klägerin dafür nicht zugebilligt. Die Gesamtreinigungszeit für die Klägerin beläuft sich auf 5,19 Stunden pro Tag, wovon 2,87 Stunden für das Wohnheim kalkuliert sind und 2,32 Stunden für das Verwal[…]


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