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Arbeitsverhältnis – Fortsetzung nach Aufhebungsvertrag

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 400/18 – Urteil vom 31.07.2019

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.08.2018 – 9 Ca 1041/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsvergütung für die Monate Mai und Juni 2017.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Alten- und Krankenpflegedienst betreibt, seit dem 1. August 2008 zunächst als Pfleger beschäftigt. Unter dem 2. August 2016 wurde zwischen der Beklagten „als Arbeitgeber“ und dem Kläger „als Arbeitnehmer“ ein „Arbeitsvertrag“ mit folgendem Inhalt geschlossen (Bl. 5 d.A.):

„Präambel:

Am 31.12.16 kommen die Parteien über eine Veräußerung der Sparte Fahrdienst überein. Der Verkaufspreis wird zwischen 1000000 € und 120000 € liegen. Zugrunde gelegt wird die jetzige Auftragslage. Ein zu erwartender Großauftrag wird exklusiv verhandelt. Weitere laufende Kosten in Form von Bereitstellungen (Miete, Energiekosten, usw.) werden noch ermittelt.

Herr A. wird sich bis dahin anderweit im Geschäft einbringen. Beabsichtigt ist das Aufgabenprofil der Geschäftsleitung in dem Bereich Fahrorganisation bis zum 31.12.16.

Dies soll ihm die Möglichkeit geben sich vorab mit der bevorstehenden Unternehmensübergabe zu beschäftigen.

Vertragsinhalt:

Herr A. wird bis dahin eine Einlage von 25000,00 Teuro erbringen. Damit soll manifestiert werden das die Unternehmensübergabe stattfindet als auch eine inhaltliche Rechtfertigung über den gegenwärtigen Positionswechsel. Diese 25000,00 Teuro werden zum üblichen Zinssatz verzinst.

Am 31.12.16 besteht die Möglichkeit diese Einlage sowohl mit dem Kaufpreis zu verrechnen oder sich wieder auszuzahlen zu lassen.“

Am 15. Dezember 2016 unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2016 (Bl. 38 d.A.).

Die Beklagte gründete am 22. Dezember 2016 die M. C. A. GmbH & Co. KG sowie die A. Verwaltungs GmbH. Beide Gesellschaften wurden in das Handelsregister beim Amtsgericht Mainz am 10. Januar 2017 eingetragen. Am 25. Januar 2017 unterrichtete die Beklagte die Mitarbeiter schriftlich über einen „am / bis Mitte März 2017“ stattfindenden Teilbetriebsübergang auf den Kläger (Bl. 39, 40 d.A.).

Die Parteien arbeiteten auch über den 31. Dezember 2016 im Betrieb der Beklagten zusammen, wobei über den Charakter und […]


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